Transparenzregister 2.0

24. January 2022

Eintragungspflichten wurden erweitert

Der Check im neuen Jahr im Geldwäscherecht: Haben Sie daran gedacht? Bereits mit Wirkung zum 01.08.2021 wurde die Eintragungspflicht in das Transparenzregister deutlich erweitert. Statt „Auffangregister“ ist das Transparenzregister jetzt also ein „Vollregister“. Was das Transparenzregister überhaupt ist und warum Unternehmen und Gesellschafter dieses und ihre Eintragungspflichten kennen sollten, hat unser Kollege Rechtsanwalt Dr. Christian Strubel in unserem neuen SCHLATTER Newsletter zusammengefasst.
 

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