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BGH zur Prospekt-Empfangsbestätigung: Was ist noch erlaubt?

01. März 2019

Stellungnahme von Dr. Duncker in kapital-markt intern, Ausgabe 09/43

„Gegenüber ‚k-mi’ analysiert RA Dr. Martin Andreas Duncker, Kanzlei Schlatter/Heidelberg die aktuelle BGH-Entscheidung  [Anmerkung: Entscheidung des 3. Zivilsenats vom 10.01.2019., Az. III ZR 109/17] wie folgt: „Nach meiner Wahrnehmung wird die Empfangsbestätigung von Emittenten überwiegend richtig gemacht. Nur Vermittler schießen in selbst erstellten Vermittlungs-Dokus gelegentlich über das Ziel hinaus und lassen sich – getreu dem Motto: ‚Viel hilft viel’ – noch die Kenntnisnahme der Risikohinweise und gar des ganzen Verkaufsprospekts bestätigen.

Das richtige Motto lautet jedoch: ‚Keep it simple: Empfangsbestätigung vom sonstigen Vertragstext räumlich und drucktechnisch abheben, Unterschriftenzeile inklusive Zeile für Ort und Datum darunter, und darüber den schlanken Aussagesatz: ‚Ich habe das Dokument / die Dokumente (genau zu bezeichnen) erhalten.’ Dann ist die Klausel wirksam.“ […] Ist die sorgfältig ausgefüllte Empfangsbestätigung vom Anleger unterschrieben, wird dieser sich im Streitfall schwertun zu behaupten, die Dokumente nicht rechtzeitig bekommen zu haben. Denn das ist die gute Nachricht des 3. Senats – zuletzt nochmals festgestellt im Urteil vom 10.01.2019: Wenn eine ordnungsgemäße Produktinfo und Risikobelehrung im Prospekt enthalten sind, der Kunde ausreichend Zeit zur Kenntnisnahme hatte und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde den Prospekt gelesen und verstanden hat, entfällt die mündliche Aufklärungspflicht des Beraters.“

Den vollständigen Artikel finden Sie hier.