Ein Aufhebungsvertrag ist unwirksam, wenn das Gebot des fairen Verhandelns missachtet wurde - so kurz, so einfach. Das hatte der sechste Senat des Bundesarbeitsgericht mit einem Urteil aus dem Jahr 2019 (Urteil vom 7.2.2019, 6 AZR 75/18) bereits als Grundsatz festgehalten. Der Grundsatz des Gebots des fairen Verhandelns führte 2019 dazu, dass der Aufhebungsvertrag für unwirksam erklärt wurde: Der Arbeitgeber hatte die erkrankte Arbeitnehmerin zu Hause für den Vertragsschluss besucht.
Zu Beginn des Jahres hat sich das BAG in einem Urteil (Urteil vom 24.2.2022, 6 AZR 333/21) erneut mit dem Gebot des fairen Verhandelns bei Aufhebungsverträgen und der Anwendung auf den Einzelfall befasst: Das BAG hat im neuen Urteil die Revision der Arbeitnehmerin zurückgewiesen. Allein der Umstand, dass die Arbeitgeberin den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme ihres Angebots abhängig machte, stellt nach Ansicht des BAG für sich genommen keine Pflichtverletzung dar.
Unsere Kollegen aus dem Arbeitsrecht Dr. Hanns-Uwe Richter und Dr. Björn Lange haben die Ergebnisse in unserem neuen schlatter.law-Newsletter und dem anschließenden Praxishinweis zusammengefasst.