Mit dem Grundsatzurteil vom 22. Februar 2018 (VII ZR 46/17) stellte sich der VII. Zivilsenat diametral gegen seine bisherige ständige Rechtsprechung und gegen die Rechtsprechung des insbesondere für das Kaufrecht zuständigen V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum Thema der Zulässigkeit der Geltendmachung sogenannten "fiktiven" Schadensersatzes. Daraufhin entbrannte der Streit, ob die Entscheidung vom 22. Februar 2018 das endgültige Aus für den fiktiven Schadensersatz nicht nur im Werkvertragsrecht, sondern zugleich auch für alle weiteren Vertragsarten, insbesondere dem Kaufrecht, bedeutet. Für Klarheit sorgte nun die am 12.03.2021 ergangene Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (V ZR 33/19). Rechtsanwalt Tobias Stahl hat das Wesentliche für Sie im neuen SCHLATTER Newsletter zusammengefasst.
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Neues zum fiktiven Schadensersatz
17. März 2021Streit zweier Zivilsenate des BGH gelöst?