Die neue FinVermV bringt für freie Finanzanlagenvermittler und Honorarberater auch die Pflicht, die Telefongespräche aufzeichnen und zu archivieren, die sich auf die Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanlagen beziehen. Diese Taping-Pflicht wurde im Vorfeld vielfach kontrovers diskutiert. Selbst das Bundesfinanzministerium hätte die Taping-Pflicht gerne vom Tisch – oder zumindest deutlich abgeschwächt (vgl. SCHLATTER News: „Wackelt die Aufzeichnungspflicht für telefonische Beratungsgespräche?“), konnte sich aber bislang auf europäischer Ebene damit nicht durchsetzen.
Banken müssen diese Gespräche schon seit 2018 aufzeichnen, doch für sie gelten seitens BaFin und ESMA wegen der Corona-Krise derzeit Erleichterungen bei der Aufzeichnungspflicht. „kmi“ hat daher beim Bundeswirtschaftsministerium nachgehakt und die Frage gestellt, ob diese Erleichterungen ab dem 01.08.2020 auch für § 34f-Vermittler und § 34h-Berater gelten. Die Antwort der BMWi und die rechtliche Einschätzung von Herr Dr. Martin Andreas Duncker, ob es zu Erleichterungen in der Verwaltungspraxis kommen wird, finden Sie hier.
Doch die Taping-Pflicht ist nicht alternativlos. Wer sicher ist, seine Dienstleistung erfolgreich auch ohne den Vertriebsweg Telefon erbringen zu können, muss auch nach dem 01.08.2020 keine Taping-Lösung vorhalten. Warum das so ist und was dabei zu beachten ist, hat Dr. Martin Andreas Duncker im aktuellen kapital-markt intern Special erläutert. Das Special vom 10.07.2020 finden Sie mit freundlicher Genehmigung von kmi unten und in den Print-Ausgaben „kmi“ vom 10.07.2020 und „versicherungs-tip“ vom 14.07.2020.