„Was tun, wenn der Kunde den Prospekt ablehnt?“

15. March 2019

Stellungnahme zu BGH vom 07.02.2019, Az. III ZR 498/16 in „kapital-markt intern“, Ausgabe 11/43

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 07.02.2019 (Az. III ZR 498/16) klargestellt, dass ein Anleger nicht automatisch auch auf eine mündliche Darstellung und Risikoaufklärung über eine Kapitalanlage verzichtet, wenn er die Entgegennahme eines Emissionsprospekts mit der Begründung ablehnt, dieser sei ‚zu dick und zu schwer’ und nur ‚Papierkram’. Dr. Martin Andreas Duncker weist in „kmi“ darauf hin, dass sich kein Vermittler auf das Glatteis begeben sollt, statt der Prospektübergabe die Kapitalanlage mündlich zu erklären. Stattdessen solle das Vermittlungsgespräch mit einem solchen Kunden nicht fortgesetzt werden. Warum dies der Fall ist und diese BGH-Entscheidung als wenig lebensnah erscheint, erläutert Dr. Duncker in der aktuellen Print-Ausgabe von „kmi“.